Stundenlohnrechner

Stundenlohn brutto in netto umrechnen

Der Brutto-Stundenlohn ist die Zahl aus Vertrag, Tarif und Mindestlohngesetz. Netto bleiben bei Vollzeit in Steuerklasse I ohne Kinder 60 bis 72 Prozent davon: Bei 13,90 € brutto sind es knapp 10 €, bei 17,31 € (3.000 € im Monat) rund 11,90 €, bei 40 € gut 24 €. Lohnsteuer und Sozialabgaben werden nie pro Stunde berechnet, sondern auf das Monatsbrutto. Der Netto-Stundenlohn entsteht deshalb immer über den Umweg Monat: Brutto hochrechnen, Abzüge bestimmen, Netto wieder durch die Monatsstunden teilen.

Rechenweg vom Brutto- zum Netto-Stundenlohn

Der Weg ist für jeden Stundenlohn gleich. Nur Steuerklasse, Kinder, Kirchenmitgliedschaft und Krankenkasse ändern die Höhe der Abzüge. Das Beispiel rechnet mit 17,31 € brutto bei 40 Wochenstunden, Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, Stand 2026.

  1. Monatsstunden bestimmen: Wochenstunden × 13 ÷ 3, bei 40 Stunden also 173,33.
  2. Monatsbrutto ausrechnen: 17,31 € × 173,33 = 3.000 €.
  3. Sozialabgaben abziehen: 21,75 Prozent bei Kinderlosen, also 652,50 €.
  4. Lohnsteuer abziehen: in Klasse I bei 3.000 € rund 283 € im Monat; Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fallen hier nicht an.
  5. Netto durch die Monatsstunden teilen: 2.065 € ÷ 173,33 = 11,91 € pro Stunde.
Postenpro Monatpro StundeAnteil am Brutto
Bruttolohn3.000,00 €17,31 €100 %
Rentenversicherung−279,00 €−1,61 €9,3 %
Krankenversicherung−262,50 €−1,51 €8,75 %
Pflegeversicherung, kinderlos−72,00 €−0,42 €2,4 %
Arbeitslosenversicherung−39,00 €−0,23 €1,3 %
Lohnsteuer, Klasse I−282,50 €−1,63 €9,4 %
Netto2.065,00 €11,91 €68,8 %

Die Sozialabgaben nehmen bei normalen Löhnen mehr weg als die Lohnsteuer. Erst ab rund 7.000 € brutto im Monat übersteigt die Lohnsteuer in Klasse I die Summe der Sozialbeiträge.

Lohnsteuer: welche Steuerklasse wie viel abzieht

Die Lohnsteuer behält der Arbeitgeber jeden Monat ein und führt sie an das Finanzamt ab. Grundlage ist das auf ein Jahr hochgerechnete Brutto, vermindert um die Vorsorgepauschale für die Sozialversicherung, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € und die Sonderausgabenpauschale von 36 €. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr (2026) fällt keine Steuer an. Danach steigt der Steuersatz für jeden weiteren Euro von 14 auf 42 Prozent, ab 277.826 € auf 45 Prozent. Wegen dieser Progression bleibt von 13,90 € anteilig mehr übrig als von 30 €.

KlasseFür wenLohnsteuer bei 3.000 €Netto pro Std.
ILedige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebendeca. 283 €ca. 11,90 €
IIAlleinerziehende mit Kind im Haushalt, Entlastungsbetrag 4.260 €ca. 189 €ca. 12,45 €
IIIVerheiratete mit deutlich höherem Einkommen als der Partnerca. 29 €ca. 13,40 €
IVVerheiratete mit ähnlichem Einkommen, wahlweise mit Faktorca. 283 €ca. 11,90 €
VPartner mit dem geringeren Einkommen neben Klasse IIIca. 611 €ca. 10,00 €
VIZweiter und jeder weitere Job, ohne Freibeträgeca. 650 €ca. 9,80 €

40 Wochenstunden, kinderlos, ohne Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,9 %, Stand 2026, gerundet.

Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel monatlich einbehalten wird. Die endgültige Jahressteuer setzt das Finanzamt mit der Steuererklärung fest. Ehepaare in III/V zahlen im Laufe des Jahres oft zu wenig und müssen nachzahlen; deshalb sind sie zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Wer in Klasse V oder VI einen niedrigen Netto-Stundenlohn sieht, verliert das Geld nicht vollständig: Zu viel gezahlte Steuer kommt über die Erklärung zurück. Werbungskosten über 1.230 €, etwa für einen langen Arbeitsweg (38 Cent pro Kilometer einfacher Strecke ab dem ersten Kilometer seit 2026) oder Arbeitsmittel, senken die Jahressteuer zusätzlich und erhöhen den tatsächlichen Netto-Stundenlohn nachträglich.

Sozialabgaben 2026: Beitragssätze für Beschäftigte

Die vier Zweige der Sozialversicherung kosten Beschäftigte mit Kind rund 21,15 Prozent, Kinderlose ab 23 Jahren 21,75 Prozent des Bruttolohns. Der Arbeitgeber zahlt einen fast gleich hohen Anteil zusätzlich, der auf der Abrechnung nicht als Abzug erscheint. Die Prozentsätze sind bundesweit gleich; nur der Zusatzbeitrag der Krankenkasse und die Pflegeversicherung in Sachsen weichen ab.

VersicherungGesamtAnteil Beschäftigtebei 17,31 €/Std.Grenze pro Monat
Rentenversicherung18,6 %9,3 %1,61 €8.450 €
Arbeitslosenversicherung2,6 %1,3 %0,23 €8.450 €
Krankenversicherung inkl. Ø-Zusatzbeitrag 2,9 %17,5 %8,75 %1,51 €5.812,50 €
Pflegeversicherung, kinderlos4,2 %2,4 %0,42 €5.812,50 €
Summe42,9 %21,75 %3,77 €

Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen steigen die Beiträge nicht weiter. Wer mehr als 5.812,50 € im Monat verdient (rund 33,50 € pro Stunde bei 40 Wochenstunden), zahlt für jeden weiteren Euro keine Kranken- und Pflegebeiträge mehr. Der Netto-Anteil sinkt dort langsamer, als die Steuerprogression allein erwarten lässt.

Der Zusatzbeitrag unterscheidet sich je nach Krankenkasse um mehr als einen Prozentpunkt. Beschäftigte tragen die Hälfte davon: Ein Prozentpunkt Unterschied macht bei 3.000 € brutto 15 € im Monat aus, knapp 9 Cent pro Stunde. Ein Kassenwechsel ist nach zwölf Monaten Mitgliedschaft oder bei jeder Beitragserhöhung möglich.

Pflegeversicherung: Zuschlag ohne Kinder, Abschlag ab dem zweiten Kind

Die Pflegeversicherung ist der einzige Sozialbeitrag, der von der Familiensituation abhängt. Der allgemeine Satz beträgt 3,6 Prozent, Beschäftigte zahlen davon 1,8 Prozent. Kinderlose zahlen ab dem 23. Geburtstag einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten allein. Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren zahlen weniger. Das erste Kind befreit vom Zuschlag, auch wenn es längst erwachsen ist; Stief- und Adoptivkinder zählen mit.

SituationAnteil BeschäftigteSachsenbei 3.000 € im Monat
Kinderlos ab 23 Jahren2,4 %2,9 %72,00 €
Ein Kind, gleich welchen Alters1,8 %2,3 %54,00 €
Zwei Kinder unter 251,55 %2,05 %46,50 €
Drei Kinder unter 251,3 %1,8 %39,00 €
Vier Kinder unter 251,05 %1,55 %31,50 €
Fünf und mehr Kinder unter 250,8 %1,3 %24,00 €

In Sachsen tragen Beschäftigte 0,5 Prozentpunkte mehr, weil dort der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten blieb. Der Abschlag gilt für jedes Kind nur bis zum Ende des Monats, in dem es 25 wird. Wird das jüngste Kind 25, steigt der Beitrag, und der Netto-Stundenlohn sinkt um einige Cent, ohne dass sich am Brutto etwas ändert. Den Abschlag erhält nur, wer dem Arbeitgeber die Kinder nachweist, etwa mit Geburtsurkunde; ohne Nachweis rechnet die Abrechnung mit dem höheren Satz. Zu viel gezahlte Beiträge erstattet die Pflegekasse auf Antrag.

Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag: Abzüge auf die Lohnsteuer

Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden nicht vom Bruttolohn berechnet, sondern als Prozentsatz der Lohnsteuer. Wer wenig Lohnsteuer zahlt, zahlt auch wenig Kirchensteuer; in Steuerklasse III ist sie bei mittleren Löhnen kaum spürbar. Kinderfreibeträge senken beide Zuschläge, obwohl sie die Lohnsteuer selbst nicht verändern.

Kirchensteuer 8 %
Wohnsitz in Bayern oder Baden-Württemberg; bei 3.000 € in Klasse I rund 22,60 € im Monat, 13 Cent pro Stunde
Kirchensteuer 9 %
alle übrigen Bundesländer; bei 3.000 € in Klasse I rund 25,40 € im Monat, 15 Cent pro Stunde
Solidaritätszuschlag 5,5 %
nur, wenn die Jahreslohnsteuer über der Freigrenze von 20.350 € liegt (2026, Klasse III doppelt); in Klasse I betrifft das erst Jahresbruttogehälter ab grob 95.000 €
Kirchgeld
Sonderform für Ehepaare, bei denen nur ein Partner Kirchenmitglied ist; wird erst mit der Steuererklärung festgesetzt

Ein Kirchenaustritt wirkt ab dem Folgemonat der Austrittserklärung beim Standesamt oder Amtsgericht. Das Finanzamt übermittelt das neue Merkmal elektronisch an den Arbeitgeber. Erscheint auf der Abrechnung danach weiterhin Kirchensteuer, hilft die Austrittsbescheinigung beim Finanzamt.

Werkstudenten, Minijobber und Midijobber: geringere Abzüge

Für drei Gruppen gelten Sonderregeln, die vom Brutto-Stundenlohn deutlich mehr übrig lassen als in einer normalen Beschäftigung. In allen drei Fällen bleibt der Mindestlohn von 13,90 € brutto die Untergrenze.

Werkstudenten
Nur Rentenversicherung mit 9,3 Prozent; Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen, weil die studentische Krankenversicherung greift. Lohnsteuer fällt in Klasse I erst ab rund 1.250 € im Monat an. Bei 15 € und 20 Wochenstunden (1.300 €) bleiben rund 13,50 € pro Stunde.
Minijob bis 603 €
Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben. Beschäftigte tragen nur 3,6 Prozent Rentenbeitrag, nach Befreiung gar nichts: Brutto ist dann Netto, 13,90 € bleiben 13,90 €.
Midijob 603,01 bis 2.000 €
Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beginnt knapp über null und steigt gleitend bis 2.000 € auf den vollen Satz. Bei 1.000 € im Monat sind es rund 125 € statt 218 €. Die Rentenansprüche werden trotzdem aus dem vollen Brutto berechnet.

Achtung: Das Werkstudentenprivileg gilt nur bei höchstens 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit. Mehr Stunden sind in den Semesterferien, abends oder am Wochenende möglich, aber insgesamt an höchstens 26 Wochen im Jahr. Wer diese Grenzen dauerhaft überschreitet, gilt als normal Beschäftigter, und die Sozialabgaben werden rückwirkend fällig.

Nettotabelle: Netto-Stundenlohn von 13,90 € bis 40 € brutto

Die Werte gelten für 40 Wochenstunden (173,33 Stunden im Monat), kinderlos, ohne Kirchensteuer, mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, Stand 2026. Klasse III zeigt den Alleinverdiener in der Ehe. Bei 35 oder 38,5 Wochenstunden sinkt der Netto-Stundenlohn um wenige Cent, weil das kleinere Monatsbrutto geringer besteuert wird und dadurch anteilig etwas mehr bleibt.

Brutto pro Std.MonatsbruttoMonatsnetto, Klasse INetto pro Std., Klasse IAnteil nettoNetto pro Std., Klasse III
13,90 €2.409 €1.724 €9,95 €72 %10,88 €
15,00 €2.600 €1.835 €10,59 €71 %11,74 €
17,31 €3.000 €2.065 €11,91 €69 %13,38 €
20,00 €3.467 €2.328 €13,43 €67 %15,10 €
25,00 €4.333 €2.801 €16,16 €65 %18,10 €
30,00 €5.200 €3.255 €18,78 €63 %21,02 €
40,00 €6.933 €4.181 €24,12 €60 %27,20 €

Gerundete Richtwerte. Mit Kind steigt der Netto-Stundenlohn um rund 10 Cent, mit Kirchensteuer sinkt er bei 3.000 € um 13 bis 15 Cent, bei 6.933 € um gut 50 Cent.

Für den Vergleich mit dem Mindestlohn und zwischen zwei Jobangeboten zählt immer das Brutto. Ein Netto-Stundenlohn von 10 € bedeutet nicht, dass der Mindestlohn unterschritten ist: Bei 13,90 € brutto bleiben in Klasse I genau rund 9,95 €.

Eigenen Netto-Stundenlohn aus der Gehaltsabrechnung ermitteln

Genauer als jede Tabelle ist die eigene Abrechnung, weil sie Steuerklasse, Krankenkasse, Kinder und Freibeträge bereits enthält. Entscheidend ist die richtige Zeile: Der Auszahlungsbetrag kann durch Abzüge sinken, die nichts mit Steuern und Sozialversicherung zu tun haben.

  1. Auf der Abrechnung die Zeile Nettoverdienst oder Nettobezug suchen, nicht Auszahlungsbetrag.
  2. Einen normalen Monat wählen, ohne Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Nachzahlung; alternativ das Jahresnetto aus der Dezember-Abrechnung durch 12 teilen.
  3. Monatsstunden bestimmen: Wochenstunden × 13 ÷ 3, bei 38,5 Stunden also 166,83, bei 20 Stunden 86,67.
  4. Nettoverdienst durch die Monatsstunden teilen: 2.065 € ÷ 173,33 = 11,91 €.
  5. Für den Wert pro tatsächlich gearbeiteter Stunde das Jahresnetto durch die Jahresstunden ohne Urlaub und Feiertage teilen, bei 40 Stunden, 30 Urlaubs- und 10 Feiertagen also durch 1.760.

Der Unterschied zwischen Nettoverdienst und Auszahlung entsteht durch Posten wie diese:

Weicht das Ergebnis um mehr als einige Prozent von der Tabelle ab, lohnt ein Blick auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale oben auf der Abrechnung: StKl, Kinderfreibeträge, Konfession und der Beitragsgruppenschlüssel. Eine falsche Steuerklasse nach Heirat oder Trennung, ein fehlender Kindernachweis für die Pflegeversicherung oder ein nicht übernommener Kirchenaustritt sind die häufigsten Ursachen. Steuermerkmale korrigiert das Finanzamt, Pflegeversicherungsnachweise der Arbeitgeber.